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Keine Kostenübernahme unterschreiben
Baurecht
Wie der Verband Privater
Bauherren (VPB) meldet, ha-ben
viele Häuslebauer nach
der Abnahme ihres Hauses
Probleme mit Mängelrügen. Die
beteiligten Unternehmen verlan-gen
oft, dass Bauherren die Be-seitigungskosten
übernehmen,
wenn sich herausstellen sollte,
dass das jeweilige Unternehmen
selbst nicht für den Mangel ver-antwortlich
ist. Hierzu verweist
der Verband auf ein Urteil des
Bundesgerichtshofs (Aktenzei-chen
VII ZR 110/09). Demnach
darf der Auftragnehmer »Maß-nahmen
zur Mängelbeseitigung
nicht davon abhängig machen,
dass die Auftraggeber eine Er-klärung
abgeben, wonach sie die
Kosten der Untersuchung und
weiterer Maßnahmen für den
Fall übernehmen, dass der Auf-tragnehmer
nicht für den Man-gel
verantwortlich ist«. Was tun,
wenn nach Abnahme ein Mangel-symptom
auftritt und die Ursache
unklar ist? Holger Freitag, Ver-trauensanwalt
des VPB, erläu-tert:
»Zunächst muss die eigene
Verursachung ausgeschlossen
werden«. Ist das der Fall, sollte
eine Mängelanzeige an den ver-antwortlichen
Unternehmer ge-schehen.
Ein Generalunternehmer
ist für die gesamte Bauleistung
verantwortlich und muss heraus-finden,
welches der beauftragten
Unternehmen den Mangel ver-ursacht
hat. Ansonsten können
die Bauherren den Mangel allen
möglicherweise verantwortlichen
Unternehmern anzeigen und sie
auf die offene Frage der Verant-wortlichkeit
hinweisen, so Freitag.
Statt eine Kostenübernahme zu
unterzeichnen, sollten Bauherren
unabhängige Sachverständige
mit der Erkundung von Ursache
und Umfang möglicher Mängel,
auf die das Symptom deutet, be-auftragen.
Die dadurch entste-henden
Kosten sind Mangelfol-geschäden,
die derjenige Unter-nehmer
zu tragen hat, der für den
Mangel verantwortlich ist. Auch
darauf sollte man in der Anzeige
hinweisen. Dieselbe Vorgehens-weise
empfiehlt der VPB auch,
wenn die Unternehmen auf die
Mängelrüge überhaupt nicht re-agieren.
Sachverständige helfen,
den verantwortlichen Unterneh-mer
festzustellen, die Beweislage
zu sichern und auch die Ange-messenheit
der Fristsetzung für
die Beseitigung zu bestimmen.
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