G&G GELD & GESETZ Finanzen, Immobilien, Versicherungen
Zinsen nachfordern
2018 beendeten oder gekündig-ten
90
Verträgen droht zum Jahres-ende
die Verjährung. Betroffene
müssen reagieren, sonst gehen
Ansprüche verloren. Bei laufen-den
Verträgen verjähren Zinsen
nicht einfach nach drei Jahren,
entschied kürzlich der BGH. Die
Verbraucherzentrale Bremen bie-tet
hier eine Zinsnachnachberech-nung
an. Verweigern Banken eine
Erstattung, sollten Verbraucher
mitteilen ihre Ansprüche weiter-zuverfolgen.
Viele Kunden einer Sparkasse
oder Volksbank besitzen noch
alte Sparbücher aus den neunzi-ger
Jahren. Sie schlossen damals
Sparverträge mit einer variablen
Verzinsung und einer über etliche
Jahre ansteigenden Bonusstaffel
ab. Anfangs erhielten sie noch
stattliche Zinsen und Boni. Die
Schreiben. Verbraucherzentra-len
bieten eine Zinsnachberech-nung
an und kommen teils zu
Erstattungsbeträgen von einigen
Hundert bis mehreren Tausend
Euro. Einige Banken bieten zu-mindest
eine Teilerstattung an.
Leider entschied der BGH nicht,
wie konkret zu rechnen sei.
Dazu hat er die weitere Klärung
aber an die Vorinstanz zurück-verwiesen.
Sehr erfreulich ist
dafür, dass Zinsen nicht einfach
nach drei Jahren verjähren. Eine
Kreissparkasse zahle z.B. nur die
entgangenen Zinsen der letzten
Jahre nach.
Wichtig ist aktuell, eine dro-hende
Verwirkung oder Verjäh-rung
zu verhindern. Wurde ein
Sparvertrag in 2018 beendet
oder gekündigt, droht schon
Ende 2021 die Verjährung aller
Ansprüche. Die Bank sollte dem
Kunden schriftlich mitteilen, dass
sie auf die Einrede der Verjährung
verzichtet. Ansonsten müsste
eine Schlichtungsstelle oder ein
Gericht eingeschaltet werden.
Wer auch auf ein ablehnendes
Schreiben seiner Bank lange nicht
reagiert, dem könnte später mal
der Vorwurf gemacht werden,
er hätte seine Ansprüche aufge-geben.
Auch hier ist es wichtig,
zeitnah schriftlich mitzuteilen,
dass man seine Ansprüche wei-terverfolgt.
Verbraucher können
zum Beispiel auch eine Zins-nachberechnung
von der Ver-braucherzentrale
Bremen dafür
nutzen. Insbesondere für eine
außergerichtliche Verhandlung
oder Einigung über einen Erstat-tungsbetrag.
Thomas Mai, Verbraucherzentra-le
Bremen, Tel. 0421 / 160777,
eMail: mai@vz-hb.de
Prämiensparverträge:
Kreditinstitute senkten die Zins-sätze
aber nach und nach nahe-zu
auf null und kündigten in den
letzten Jahren vielen Betroffenen
die Verträge. Jüngst erst wieder
entschied der Bundesgerichts-hof
(BGH), dass insbesondere
das Vorgehen der Banken bei
der Zinsanpassung über Jahre
hinweg nicht rechtens war. Im
Prinzip hatten die Institute im
Zuge der Niedrigzinsphase den
Vertragszins meist viel zu schnell
nach unten angepasst. Verbrau-chern
sind so etliche Zinsen ent-gangen.
Trotzdem ist es für Sparer sehr
mühselig, eine Zinsnachzahlung
durchzusetzen. Wer einen Mus-terbrief
mit der Aufforderung an
die Bank schickte, entgangene
Zinsen nachzuzahlen, erhielt
in der Regel ein ablehnendes
Wer noch alte Sparbücher besitzt, deren Zinsen zu schnell nach
unten angepasst wurden, kann Zinsnachforderungen durchsetzen
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